Information zur Streu- und Räumpflicht in Sankt Johann
Wenn Schnee und Eis kommen, stellt sich alljährlich die Frage: „Wo, wann, wie und vor allem wer muss streuen?“ Hiermit möchte die Ortsgemeinde die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten und sonstigen Verpflichteten von bebauten und unbebauten Grundstücken in St. Johann auf ihre Räum- und Streupflichten hinweisen.
Die Räum- und Streupflicht ist in St. Johann per Satzung geregelt. Gemäß der sog. Straßenreinigungssatzung sind die oben genannten Anlieger verpflichtet, bei einsetzendem Schneefall die Fahrbahnen bis zur Straßenmitte und außerdem die Gehwege unverzüglich vom Schnee zu räumen. Weiterhin ist die Benutzbarkeit der Gehwege und Straßen durch Streuen von abstumpfenden Mitteln herzustellen. Die Nutzung von Salz empfiehlt die Satzung nur ein einem eingeschränkten Maße für besonders gefährliche Glatteisstellen. Evtl. vorhandenes Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee bis spätestens 7 Uhr zu räumen. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu räumen und zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten (7 bis 20 Uhr) auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. Schnee und Eis sind so zu lagern, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht behindert werden.
Die vorgenannten Pflichten obliegen auch den Eigentümern von unbebauten Grundstücken. Der Einsatz von öffentlichen Räum- und Streufahrzeugen befreit die Anlieger nicht von der Räum- und Streupflicht. Entsteht durch die Missachtung dieser Verpflichtung ein Unfall, kann der Anlieger des jeweiligen Grundstücks auch von Dritten haftbar gemacht werden.
Es ergeht die Bitte an alle betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Verpflichteten, ihrer Streu- und Räumpflicht rechtzeitig und im beschriebenen Umfang nachzukommen.
Wer also sowohl Glätteunfälle als auch unnötige Kosten vermeiden will, sollte seiner Räum- und Streupflicht nachkommen.
Die vollständige Straßenreinigungssatzung finden Sie unter